Satzung
FC Bayern Fanclub Hoppstädten 1993 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „FC Bayern Fanclub Hoppstädten 1993 e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist 55768 Hoppstädten-Weiersbach.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die sportliche Unterstützung und die Zusammenarbeit mit dem FC Bayern München. Er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
A: Pflege der sportlichen Kameradschaft der Mitglieder.
B: Fahrten zu Spielen des FC Bayern München.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben.
Dieser verpflichtet sich somit zur Zahlung der Mitgliederbeiträge.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand und ist am Ende des Kalenderjahres möglich. Zahlungsrückstände von Beiträgen sind grundsätzlich auszugleichen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen, wenn diese grob gegen die Satzung verstoßen haben oder das Verhalten vereinsschädigend war.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge ein Geschäftsjahr im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied einmal schriftlich angemahnt werden. Ein Beitragsrückstand ist einklagbar, zuzüglich der entstandenen Kosten. Bei fruchtlosem Bankeinzug gehen Stornokosten, pp. zu Lasten des verursachenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 3,00 € pro Monat.
Der ermäßigte Beitrag für Kinder, Jugendliche, Schüler, Auszubildende und Studenten bis zum 25. Lebensjahr beträgt 1,50 € pro Monat.
Der Familienbeitrag beträgt 78,00 € pro Jahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per elektronischer Post ( E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus acht Personen. Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer/in, Schriftführer/in, Organisator/in für Fahrten und drei Beisitzern.
Der gesetzliche Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Bis zu einem Betrag von 500,- € kann der Vorstand selbstständig verfügen.
Darüber hinaus ist der Mehrheitsbeschluss der Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Bei Amtsniederlegungen erfolgen Ergänzungswahlen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Das Restvermögen des Vereins wird zur Organisation eines Abschlussfestes zur Verfügung gestellt.
§ 12 Datenschutz
Persönliche Daten der Mitglieder sowie die Bankverbindung werden vom Vorstand nur zum Zwecke der Mitglieder- und Beitragsverwaltung erhoben und werden nicht an Dritte weitergegeben.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Idar-Oberstein in Kraft.